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Auslagerungen nach MaRisk AT.9

"Ein rechtssicheres und praxisorientiertes Auslagerungsmanagement nach MaRisk AT.9 kann ein Mehrwert für Sparkassen und Raiffeisenbanken darstellen. Besonders schlanke und effiziente Prozesse, die die weiteren Themen aus der BAIT oder der DSGVO verbinden, stellen die Basis für ein funktionierendes Auslagerungsmanagement in Ihrem Unternehmen dar.  "

 

MaRisk AT. 9 beschreibt die Anforderungen an das Auslagerungsmanagement in der Bankenbranche. Es legt fest, dass Banken ein angemessenes Risikomanagement für ausgelagerte Tätigkeiten und Dienstleistungen sicherstellen müssen. Dies beinhaltet eine gründliche Überprüfung des Auslagerungspartners, die Überwachung des Vertragsmanagements sowie regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen, um sicherzustellen, dass das Auslagerungsarrangement weiterhin angemessen ist.  Die MaRisk AT 9 ist Teil der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) in Deutschland.

Die MaRisk AT 9 regeln unter anderem, dass Banken Key Performance Indicators (KPIs) einführen müssen, um die Überwachung und Bewertung von ausgelagerten Tätigkeiten und Dienstleistungen zu erleichtern. Diese KPIs sollten regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass das Auslagerungsarrangement weiterhin angemessen ist. Die KPIs können unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen:

- Kosteneffizienz: Vergleich der Kosten des Auslagerungspartners mit den Kosten für eine interne Durchführung.

- Leistung: Überwachung der Leistung und Qualität des Auslagerungspartners.

- Risiken: Überwachung und Bewertung von Risiken, die aus dem Auslagerungsarrangement resultieren.

- Compliance: Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften durch den Auslagerungspartner.

- Service-Level-Agreements (SLAs): Überwachung der Einhaltung vereinbarter Service-Levels.

Es ist wichtig zu beachten, dass die KPIs für jedes Auslagerungsarrangement individuell angepasst werden sollten, um die besonderen Bedürfnisse und Anforderungen des jeweiligen Sparkasse oder Volksbank zu berücksichtigen. Dazu gehört auch eine Überprüfung des Grads der Schlechtleistung für wesentliche Auslagerungen nach MaRisk AT 9.

Wenn eine wesentliche Auslagerung eine unzureichende Leistung erbringt oder wenn Risiken im Zusammenhang mit der Auslagerung nicht angemessen bewertet und überwacht werden, muss die Bank angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko zu minimieren. Dies kann unter anderem die Überarbeitung des Auslagerungsarrangements, die Überwachung des Auslagerungspartners oder sogar die Beendigung des Arrangements beinhalten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Bank verantwortlich bleibt für das Risiko im Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten, selbst wenn die Tätigkeiten ausgelagert werden. Daher muss das Auslagerungsmanagement angemessen sein, um das Risiko zu minimieren und sicherzustellen, dass die Bank in der Lage ist, angemessen auf den Grad der Schlechtleistung für wesentliche Auslagerungen zu reagieren.