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Geldwäscheprävention: Geplante Verschärfungen sollten Unternehmen zum Handeln bewegen

|   Geldwäsche

Die Bundesregierung will die Geldwäscheprävention weiter vorantreiben und stuft leichtfertiges Handeln für das Nicht-Erkennen eines geldwäscherelevanten Tatbestands als Straftat ein.

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche erarbeitet. Der Entwurf wurde im Oktober 2020 von der Bundesregierung beschlossen. Mit dem Gesetzesentwurf wird die Richtlinie EU/2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche umgesetzt. Ziel ist die Stärkung der Grundlagen für eine effektivere und konsequentere strafrechtliche Verfolgung von geldwäscherelevanten Tatbeständen. Die Geldwäschestrafbarkeit soll zukünftig damit deutlich häufiger als bisher zum Tragen kommen. Hintergrund hierfür ist, dass die Geldwäschebedrohung für die aufgrund der hohen wirtschaftlichen Attraktivität, der hohen Bargeldintensität des Wirtschaftskreislaufs sowie der ökonomischen Vielschichtigkeit im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse als mittel-hoch eingestuft wurde. (Vgl. KPMG- Recht und Stellungnahme der Bundesregierung vom 14.Oktober)

Aus diesem Grund soll zukünftig, neben dem Verzicht auf den Vortatenkatalog, leichtfertiges Handeln für das Nicht-Erkennen eines relevanten Tatbestands im Rahmen der Gelwäscheprävention eine Straftat darstellen. Die Bundesregierung nimmt hiermit Privatpersonen, Unternehmen und besonders Verpflichtete nach GwG in die Pflicht, die Geldwäscheprävention zu stärken und wahrzunehmen. Ziel ist es die geltenden GwG Vorschriften mit Nachdruck in Unternehmen umzusetzen und der Geldwäschebekämpfung einen entsprechenden Stellenwert einzuräumen.

Was bedeutet die Änderung für Unternehmen
Der Entwurf muss zwar weitere Schritte im Prozess des Gesetzgebungsverfahrens durchlaufen, wird allerdings voraussichtlich 2021 in Kraft treten. Die kurzen Umsetzungsfristen der letzten Jahre zeigen, Unternehmen sollten schon jetzt handeln. Besonders Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG sollten sich mit dem internen Risikomanagement und besonders mit den Prozessen zur Verdachtsmeldung, Sorgfaltspflichten, dem Risikomanagement und internen Sicherungsmaßnahmen nochmal intensiv auseinander setzen.

Bei Fragen hilft Ihnen NNW Consulting gerne weiter.

Geldwäscheprävention
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