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Neues Transatlantisches Datenschutzabkommen

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Neuer Versuch, neues Glück. Dieses Jahr jährt sich das „Schrems II - Urteil“ und der damit verbundene Wegfall des EU-US Privacy Shields bereits zum dritten Mal. Das „Schrems I – Urteil“ zum Safe-Harbor Abkommen ist gar schon acht Jahre her. Mit diesen Urteilen hat sich zunehmend eine Unsicherheit bei diversen Unternehmen entwickelt, wenn es um einen Austausch personenbezogener Daten mit Vertragspartnern in sogenannten Drittländern - insbesondere den Vereinigten Staaten – geht. Zwar ist ein Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DS-GVO) nicht die einzige Option für einen Drittstaatentransfer personenbezogener Daten, mithin jedoch die sicherste und pragmatischste. Seit dem zweiten Schrems Urteil wurde vermehrt auf die Standardvertragsklauseln (SCC) der Europäischen Kommission gesetzt, welche im Gegensatz zum Privacy Shield durch den EuGH nicht für ungültig erklärt wurden. Jedoch wurde hervorgehoben, dass auch die SCC allein zumeist unzureichend sind und mit weiteren Maßnahmen unterfüttert werden müssen. Daran änderte auch die aktualisierte Version der SCC mit zugehörigem Transfer Impact Assessment (TIA) aus 2021 nichts, welche bis zum 27. Dezember des vergangenen Jahres nunmehr genutzt werden müssen. Da die weiteren Maßnahmen durch den EuGH nicht weiter spezifiziert wurden und diese ohnehin stets für den Einzelfall zu bewerten sind, ist der Ruf nach einer Abhilfe aus vielen Bereichen immer lauter geworden und könnte nun erhört worden sein.

 

Im März 2022 haben die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und der US-Präsident Joe Biden bekannt gegeben, eine grundsätzliche Einigung bezüglich eines neuerlichen EU-US Datenschutzabkommens erzielt zu haben. Das „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ ist somit der erste Schritt in die Richtung eines neuen Angemessenheitsbeschlusses. Damit dieser eine längere Haltbarkeit als seine Vorgänger mit sich bringt, müssen die Vereinigten Staaten der EU Zugeständnisse versichern, um ein Angleichen des Datenschutzniveaus zu gewährleisten. Um dieser Anforderung Rechnung zu tragen, hat der US-Präsident im Oktober 2022 eine Executive Order zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für nachrichtendienstliche Tätigkeiten unterzeichnet. Damit wird auf die Kritik des EuGH hinsichtlich der mangelnden Ausgestaltung der Ombudsstelle aus dem EU-US Privacy-Shield reagiert. Im Kern sind die US-Geheimdienste nunmehr angehalten, die Zugriffe auf personenbezogene Daten auf ein verhältnismäßiges Mindestmaß zu beschränken. Zudem erhalten EU-Bürger ein Beschwerderecht. Wird von diesem Gebrauch gemacht, wird die Beschwerde vom „Civil Liberties Protection Officer“ des „US Intelligence Coordination Center“ bearbeitet. Zusätzlich erhalten EU-Bürger auf der nächsten Ebene die Möglichkeit ihre bearbeitete Beschwerde vor einem Datenschutzgericht („Data Protection Review Court“) verhandeln zu lassen. Die Richter dieses Gerichts sollen aufgrund der zuvor bemängelten Unbefangenheit kein Teil der US-Regierung darstellen.

Basierend auf dieser Executive Order und den damit verbundenen Zugeständnissen der USA ist die Europäische Kommission ihrerseits im Dezember des vergangenen Jahres tätig geworden und erarbeitete einen ersten Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses. Dieser muss nun das förmliche Annahmeverfahren durchlaufen. Nachdem der Entwurf dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) vorgelegt wird und dieser keine Einwände hat erfolgt eine weitere Prüfung durch einen Ausschuss aus Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten. Abschließend wird dann eine Bewertung durch das Europäische Parlament erfolgen, ehe der Angemessenheitsbeschluss durch die Europäische Kommission verabschiedet werden kann.

Ein finales Datum ist bisher noch nicht kommuniziert worden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass ein fertiger Beschluss bereits gegen Ende des ersten Quartals 2023 vorliegt. Wie belastbar dieser sein wird, bleibt abzuwarten. Die Meinungen und Bewertungen der bisher transportierten Informationen gehen diesbezüglich auseinander. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Europäische Gerichtshof zukünftig mit „Schrems III“ beschäftigen wird, ist jedenfalls gegeben.

Sollten sich hierbei weitere Neuigkeiten oder ein Vollzug ergeben, wird Ihnen die NNW Consulting gerne zur Seite stehen.